Bei dem Baukindergeld handelt es sich um eine staatliche Förderung des Erwerbs oder Baus von Immobilien durch Familien mit mindestens einem Kind. Beantragt wird das Geld der KfW, die auch für die Auszahlung der Förderung verantwortlich ist. Interessierte und Empfänger sollten sich möglichst genau über die finanziellen Vorteile informieren, die ihnen diese Form der staatlichen Förderung bieten kann. Hierzu gehören auch die Ausgaben, die steuerlich geltend gemacht werden können.
Welche Ausgaben können steuerlich geltend gemacht werden?
Empfänger von Baukindergeld sollten für ihre nächste Steuererklärung über die Vorteile dieser Förderung informiert sein. Zunächst ist es wichtig zu wissen, das die Förderung nicht versteuert werden muss. Das liegt daran, dass die Förderung nicht als Einkommen gilt. Daher wird das Geld auch nicht auf das BAföG und andere Formen der Grundsicherungen (AG II, Elterngeld, Grundsicherung im Alter) angerechnet. Auch die Kombination der Förderung mit anderen Programmen und Förderungen des KfW ist möglich.
Zum Beispiel kann das Geld mit dem KfW-Wohneigentumsprogramm kombiniert werden. Das KfW-Wohneigentumsprogramm fördert den Kauf oder Bau von Immobilien mit einem vergünstigten Darlehen. Das Baukindergeld kann hier als Sondertilgung eingesetzt werden. Auch die KfW Programme „Energieeffizient sanieren“ und „Energieeffizient bauen“ können unter der Einhaltung bestimmter Voraussetzungen mit dem Baukindergeld kombiniert werden. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Sie eine Immobilie erwerben oder bauen und sofort sanieren möchten.
Ausschluss von Steuerermäßigungen nach § 35a Abs. 3 EStG
Die Förderung durch Baukindergeld schließt, anders als andere Programme des KfW, nicht von Steuerermäßigungen nach § 35a Abs. 3 EStG aus. Das heißt, dass Sie auch bei einer Förderung durch Baukindergeld Leistungen von Handwerkern steuerlich absetzen können. Zu den Steuerermäßigungen nach § 35a Abs. 3 EStG gehören auch haushaltsnahe Dienstleistungen. Dies sind etwa Gartenarbeit oder Hausarbeiten, die nicht von Mitgliedern des Haushalts ausgeführt werden sondern für deren Verrichtung Dritte beauftragt werden. Den Arbeitslohn etwa können Sie steuerlich absetzen.
Fazit zum Thema Baukindergeld und Steuern
Der Vorteil der Förderung durch Baukindergeld ist, das es steuerfrei ist und nicht auf Sozialleistungen angerechnet wird. Daher müssen Sie weder mit Einbußen rechnen, noch erhöht die Förderung die steuerliche Belastung für Sie. Sie können die Förderung außerdem mit einigen Programmen des KfW kombinieren, was Ihnen weitere finanzielle Vorteile verschafft. Trotz der Förderung können Sie außerdem auch die Leistungen von Handwerkern sowie haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG steuerlich absetzen.
Hinweis: Dieser Text ersetzt keine Beratung durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt, sondern dient lediglich einfachen Informationszwecken. Dabei soll der Text weder konkrete Empfehlungen, noch eine Beratung enthalten. Wir können keine Garantie für die Richtigkeit der Inhalte übernehmen, auch wenn wir unsere Quellen sorgfältig ausgesucht haben.