Mobbing am Arbeitsplatz kann verschiedenste Formen annehmen, die von reinem Ausgrenzen, kleinen Schikanen und “Bossing” (Mobbing durch Vorgesetzte) bis zu gelegentlichen Handgreiflichkeiten reichen. Auch sexuelle Belästigung in unterschwelliger, strafrechtlich nicht bewehrter Form gehört zum Mobbing. Beim Überschreiten bestimmter Grenzen und/oder einer gewissen Quantität stehen dem Mobbingopfer Rechtsmittel zur Verfügung.
Definition von Mobbing am Arbeitsplatz
Zur „Grundqualität“ von Mobbing gehört, dass dabei eindeutige Straftaten tunlichst unterlassen werden. In Staaten wie etwa den USA, Frankreich und Schweden genügt das eindeutige Gefühl des Mobbingopfers, dass hier etwas nicht stimmt, für eine juristisch aussichtsreiche Auseinandersetzung.
Nicht so in Deutschland. Denn Mobbing kann in sehr feinen und dennoch stark verletzenden Formen auftreten, etwa durch „Schneiden“ (alle Kollegen verlassen den Mittagstisch, wenn sich das Mobbingopfer dazusetzt) oder bewusst unsoziales Verhalten: Das Mobbingopfer kommt aus dem Urlaub, niemand fragt nach den Erlebnissen.
Die nächste Eskalationsstufe sind gewöhnlich Gerüchte, das scheinbar unbeabsichtigte Wegräumen von Arbeitsmaterial vom Schreibtisch des/der Gemobbten (oder auch das Dazulegen – der Schreibtisch ist eine Tabuzone!) und schließlich mehr oder weniger offene Gewaltandrohung.
Die bevorzugte Methode des Bossings, ist das Zuweisen unsinniger Arbeitsaufgaben und permanente Kritik mit der latenten Drohung, der Arbeitsplatz könne gefährdet sein. Vielfach fragen sich die Beteiligten, „was denn so schlimm“ an diesen Handlungen sei, während das Mobbingopfer stark leidet und nicht selten erkrankt.
Weitere, noch subtilere Formen von Mobbing am Arbeitsplatz (die es in sehr großer Zahl gibt) machen eine voll umfassende Definition schwierig.
Sozialforscher bestimmen Mobbing – ob am Arbeitsplatz, in der Schule oder sonst wo – durch folgende Kriterien:
- Wiederholung und Muster, das heißt systematisches Verhalten
- Viele gegen einen: Schließlich kommt das Wort Mobbing von „Mob“.
- permanent negative Grundhaltung
- Ausnutzen von Machtstrukturen und Abhängigkeiten (vorwiegend vom Arbeitsplatz)
Jüngere Forschungen definieren inzwischen rund 100 verschiedene Handlungen, die als Mobbing zu qualifizieren sind. Aufgrund solcher Untersuchungen dürfte sich die Rechtsprechung auch in Deutschland alsbald etwas besser im Sinne der Opfer gestalten.
Rechtslage in Deutschland
Es gibt in Deutschland keinen „Mobbingparagrafen“, wohl aber die Pflicht von Vorgesetzten, für ein soziales und gerechtes Arbeitsklima zu sorgen. Das wissen viele Mobbingopfer nicht, auch fällt die juristische Einordnung schwer.
In einem Prozess könnten die Artikel 1 und 2 GG sowie die §§ 185, 186 StGB (Beleidigung und üble Nachrede) zum Einsatz kommen. Vorgesetzten kann nachgewiesen werden, dass sie ihrer Fürsorgepflicht nach dem Betriebsverfassungsgesetz nicht nachgekommen sind.
Gerade subtilem Mobbing ist wirklich schwer beizukommen, wenn der/die Betroffene nicht ein sehr dickes Fell mitbringt. Sollte eine juristische Auseinandersetzung nicht möglich sein, empfiehlt sich stets der Kontakt zur nächsthöheren Leitungsebene inklusive genauer Schilderung des Falles.